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| Verkaufs- und Lieferbedingungen |
Allgemeines
Für alle uns erteilten Aufträge gelten nachstehende
Bedingungen als vereinbarter Vertragsbestandteil. Änderungen und
Ergänzungen sowie abweichende Bestellbedingungen des Auftraggebers gelten nur
nach unserer schriftlichen Bestätigung.
Preise
Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Umsatzsteuer
und Verpackung.
Bei Reparaturaufträgen werden die vom Verkäufer als
zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen
Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und
Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der
Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei es hierfür
keiner besonderen Mitteilung an den Käufer bedarf. Die
Verrechnung des Aufwandes von einer Mann-Stunde für die
Erstellung/Begutachtung von Reparaturen entfällt bei Erteilung
des Reparaturauftrages.
Kostenvoranschläge
Kostenvoranschläge werden von uns ohne Gewähr abgegeben
und sind unverbindlich.
Liefer-/Leistungsfristen
Die Lieferfristen beginnen mit Klärung aller für die
Auftragsausführung notwendigen Punkte. Angegebene Liefertermine
verstehen sich stets voraussichtlich und sind unverbindlich.
Behinderungen aller Art, die abzuwenden nicht in unserer Macht liegen
oder uns nicht zumutbar sind, entbinden uns von der Einhaltung der
eingegangenen Verpflichtungen während deren Dauer und auch
hinsichtlich deren Folgen und verlängern die Ausführungsfristen
entsprechend.
Stornierung
Im Falle der Stornierung von Teil- oder Gesamtlieferungen durch den
Kunden verpflichtet sich der Kunde eine Aufwandsentschädigung in
der Höhe der Eigenkosten unter Berücksichtigung des
Produktions- und Lagerstatus bezogen auf die fraglichen Bestellungen
zu leisten.
Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit nicht für
einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen
vereinbart sind und bezieht sich auf Material- und
Fabrikationsfehler.
Wir anerkennen nur Mängelrügen, die nach Erbringung der
Leistung innerhalb von 8 Tagen erhoben und spätestens 14 Tagen
schriftlich angezeigt wurden. Die Garantieleistung des Herstellers
entfällt, wenn festgestellt wird, dass die Wartungs-,
Desinfektions- und Überprüfungsvorschriften laut
Gebrauchsanweisung nicht eingehalten wurden, das Gerät
durch Gewalt oder Bedienungsfehler beschädigt oder sonst in
einer Weise verwendet wurde, die den Gebrauchs- und
Sicherheitsvorschriften widerspricht. Die Garantieleistung entfällt
auch, wenn als Ersatzteile nicht original Biegler Materialien
verwendet wurden oder Reparaturmaßnahmen nicht durch vom
Hersteller oder Lieferanten autorisierte Personen vorgenommen wurden.
Ist der Hersteller verpflichtet, Garantie zu leisten, so trägt der
Kunde Kosten und Gefahr des Transportes des Gerätes vom und zum
Einsatzort.
Schadenersatz
Der Hersteller und/oder Lieferant haften in keinem Fall für
leichtes Verschulden. Der Ersatz von Verdienst- und Gewinnentgang ist
jedenfalls ausgeschlossen.
Zahlung und Eigentumsvorbehalt
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, ab dem Fälligkeitstag
Vorzugszinsen in Höhe von 5% über dem aktuell verlautbarten
Basiszinssatz (gemäß 1. Euro-JuBeG BGBl. I Nr. 125/1998),
der an die Stelle des Diskontsatzes der Österreichischen
Nationalbank tritt, zu berechnen. Gelieferte Ware bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
Insolvenz
Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen
des Auftraggebers festgestellt oder nachträglich bekannt, sind
wir berechtigt, die weitere Ausführung unserer Lieferungen/Leistungen
von der Erstellung geeigneter Sicherheiten abhängig
zu machen.
Reklamationen außerhalb Gewährleistungsfrist
Der Käufer verpflichtet sich, jede Mängelrüge an
Biegler weiterzuleiten.
Vertriebsaufzeichnungen
Der Käufer verpflichtet sich, umfassende Aufzeichnungen über
ausgelieferte Medizinprodukte zu führen. Sie müssen
ausreichende Informationen beinhalten, um eine lückenlose und
schnelle Rücknahme der Medizinprodukte vom Markt zu ermöglichen.
Der Käufer hat alle Aufzeichnungen mindestens 13 Jahre ab Datum
des Übergabeprotokolls aufzubewahren.
Rückruf
Der Käufer verpflichtet sich im Falle eines Rückrufes seine
Vertriebsaufzeichnungen Biegler zur Verfügung zu stellen. Diese
Aufzeichnungen müssen Seriennummer des Gerätes, Name und
Adresse des Kunden und Datum der Aufstellung des Gerätes
enthalten.
Gerichtsstand und Recht
Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss
der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens
der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
Zuständiges Gericht: Wien, Bezirksgericht Innere Stadt
Sonstiges
Biegler behält sich das Recht vor, jederzeit Änderungen an den
Verkaufs- und Lieferbedingungen vorzunehmen.
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